Ausnahmeregelung: Rote Ampel überfahren bei Blaulichteinsatz

© pixelio.de, FotoHiero
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Überfährt man bei roter Ampel die Kreuzung um einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht auszuweichen, geht man im Regelfall ohne Strafe aus, auch wenn man geblitzt wurde. Voraussetzung: Es gab weder links noch rechts Platz um auszuweichen, zum Beispiel wegen eines Gehweggeländers. Was es sonst noch zu beachten gilt, hat der ACE vor Kurzem verraten.

Immer, wenn man es nicht gebrauchen kann: Sie haben sich soeben an der Ampel eingereiht, da kreischt plötzlich das Martinshorn und das Blaulicht blinkt im Rückspiegel auf. Sie haben weder nach links noch nach rechts Platz um auszuweichen. Wenn Sie sich in dieser Situation umsichtig mit dem Wagen nach vorn bewegen und dabei die rote Ampel passieren, bleiben Sie im für gewöhnlich straffrei. Tipp: Falls möglich, einen Zeuge hinzuziehen oder wenigstens das Kennwort des Einsatzwagens notieren. Sollte hier nämlich doch ein Bußgeldbescheid eingehen, können Sie so Einspruch einlegen. Bei einem “echten” Rotlichtverstoß drohen sonst ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro und dazu zwei Punkte in Flensburg. Außerdem: Ein Monat Fahrverbot.

Für alle Verkehrsteilnehmer, auch Radfahrer und Fußgänger, gilt: Bei Blaulicht und Sirene unverzüglich freie Bahn schaffen. Das bedeutet, vorsichtig eine Gasse zu bilden, innerorts notfalls auch auf Verkehrsinseln, Gehwege oder kurz in Einbahnstraßen ausweichen. Zweiradfahrer und Fußgänger müssen auf auf ihre Vorrechte verzichten und beispielsweise trotz grünen Lichts an der Ampel warten.

Im täglichen Verkehr lässt sich oft beobachten, das Verkehrsteilnehmer verunsichert auf Blaulichtsituationen reagieren. Grund: Bei Notfällen oder dringenden Einsätzen sind Polizei und Feuerwehr großteils von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) entbunden. Sie dürfen rote Ampeln überfahren, Einbahnstraßen verkehrt herum benutzen und sogar Staus auf der Gegenfahrbahn überholen. Gleiche Sonderrechte gelten für Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn Leben oder Gesundheit eines Menschen auf dem Spiel stehen.

Auf einspurigen Straßen steuern Autofahrer, die einem Blaulichtfahrzeug ausweichen möchten, ihren Wagen an den rechten Fahrbahnrand. Vorsicht: Berücksichtigen Sie dort möglicherweise parkende Zweiräder. Ist die Straße zweispurig, muss mittig eine Gasse gebildet werden. An einer roten Ampel sollten Sie nach rechts ausweichen, wenn Sie dem Einsatzfahrzeug Platz schaffen. Möchten entgegenkommende Einsatzfahrzeuge überholen, müssne Sie ihnen das ermöglichen. Im Zweifelsfall ist hierfür anzuhalten und der Fuß vom Gas zu nehmen.

Bei mehrspurigen Autobahnen und Straßen muss die Gasse zwischen dem äußersten linken Fahrstreifen und dem direkt rechts daneben liegenden gebildet werden. Dies sollte für gewöhnlich der mittlere Streifen sein. Grund: Der Standstreifen eignet sich nicht als Zufahrt zu Einsatzstellen. Oft ist dieser nicht durchgehend ausgebaut oder von liegengebliebenen Fahrzeugen blockiert.

Spezielle Sonderrechte genießen auch einige Dienstleister wie die Müllabfuhr. Deren Fahrzeuge müssen durch eine spezielle weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet werden. Außerdem benutzen sie für gewöhnlich eine gelbe Rundumleuchte. Sie dürfen auf allen Straßen sowie auf jeder Straßenseite, egal in welcher Richtung, zu allen Zeiten fahren und auch anhalten, soweit dies von Einsatz wegen erforderlich ist. Die anderen Verkehrsteilnehmer haben auf diese Fahrzeuge und deren Zugehörige Rücksicht zu nehmen. An Wagen der Müllabfuhr darf man beispielsweise nur langsam und mit hinreichendem Abstand vorbeifahren. Mitarbeiter der Müllabfuhr, die sich auf der Straße befinden, haben im Gegenzug durch auffällige Warnkleidung auf sich aufmerksam zu machen, damit sie eindeutig zu erkennen sind.

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