Schon in der Fahrschule lernen wir: Immer mit dem Blinker signalisieren anderen, wenn wir abbiegen wollen. Aber nicht nur beim Abbiegen an der Ampel ist der Blinker unerlässliches Kommunikationsmittel. Auch beim Überholen, wenn der Fahrstreifen gewechselt wird oder beim Verlassen des Kreisverkehrs signalisiert das Blinksignal den anderen Verkehrsteilnehmern, was gleich geschehen wird. Umso verwunderlicher ist es, dass es immer mehr Blinkmuffel gibt.
Der Auto Club Europa (ACE) bestätigt, was wir schon lange vermuten: Viele Autofahrer betrachten das Blinken eher als optionale Serviceleistung an andere Fahrzeugführer, die auch gerne mal unterbleiben kann. Frei nach dem Motto: “Wo ich hinfahre, geht dich gar nichts an.”
Um die Gefahr von Unfällen zu verringern, ist jedoch ein rechtzeitiges Blinken unabdingbar. Das Signal zeigt dem Verkehr an, wenn ein Fahrer plant, seine Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit merklich zu verändern. ACE-Anwalt Florian Wolf erinnert daran, dass Bußgelder und sogar Punkte in Flensburg drohen, wenn die mangelnde Kommunikation im Verkehrsgeschehen durch ausbleibendes Blinken zur Gefährdung wird. Gerade Überraschungseffekte sorgen beispielsweise bei nachfolgenden Autos schlimmstenfalls für hektische und panische Reaktionen. Mindestens fünf Sekunden vor Umsetzung des geplanten Manövers sollte der Blinker betätigt werden, damit den anderen Verkehrsteilnehmern genügend Zeit bleibt, sich auf das Manöver einzustellen. Ein einmaliges Aufblinken reicht hierbei nicht aus, der Blinker sollte wenigstens dreimal aufleuchten.
Bußgeldspannen varriieren je nach Schwere
Verkehrsteilnehmer ärgern sich über Fahrzeugführer, die keine Lust aufs Blinken haben und damit unerwartete Situationen herbeiführen. Dabei ist das Blinken keinesfalls als freiwillige Serviceleistung an andere zu verstehen, sondern gesetzlich in der Straßenverkehrsordnung verankert. Wer das Signal lediglich in einem leichteren Fall vergisst oder unterlässt, kommt noch mit verschmerzbaren 10 bis 35 Euro Strafe davon. Als leichterer Fall zählen hierbei Vorkommnisse, bei denen niemand gefährdet wurde. Sind durch das nicht angekündigte Verkehrsmanöver Fußgänger oder gar der Gegenverkehr potenziell bedroht, müssen schon 30 bis 70 Euro hingeblättert werden. Zusätzlich kann es einen Punkt in Flensburg geben.
Fahrzeugführer, die eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ihre Rücksichtslosigkeit riskieren, können mit bis zu 85 Euro und einem Punkt rechnen. Kommt es durch das fahrlässige Verhalten gar zu einem Unfall, werden die finanziellen Sanktionen deutlich höher ausfallen. Des Weiteren wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Wann das Blinken sein muss und wann es entfallen darf
Im Zweifelsfall gilt natürlich die Regel: Blinken Sie lieber einmal zu viel als einmal zu wenig. Ruhigen Gewissens die Finger vom Blinkhebel können Sie allerdings lassen, wenn Sie sich in einen Kreisverkehr einordnen. Hier ist es lediglich wichtig, das Verlassen durch ein entsprechendes Signal anzuzeigen.
Unsicherheit entsteht auch nicht selten bei einer abknickenden Vorfahrtsstraße. Fährt man hier geradeaus weiter, was ein Verlassen der Vorfahrtstraße mit sich führt, ist kein Blinken nötig. Wird auf der Straße geblieben, blinken Sie in die entsprechende Richtung.
Unerlässlich ist der Blinkvorgang, wenn Sie beim Überholvorgang ausscheren und sich wieder einordnen. Ein genereller Fahrstreifenwechsel auf einer mehrspurigen Straße oder Autobahn ist ebenfalls entsprechend zu signalisieren. Wer die Autobahn befährt oder verlässt, ein Grundstück befährt oder verlässt oder aus der Fußgängerzone bzw. einem verkehrsberuhigten Bereich gefahren kommt, muss dies ebenfalls durch Blinken mitteilen.
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