Unsicheres Terrain? – Richtiges Verhalten auf Parkplätzen vor Supermärkten und Autobahnraststätten

Begibt sich ein Autofahrer von einer öffentlichen Straße auf einen Park- beziehungsweise Rastplatz vor einem Einkaufszentrum, geht er oftmals stillschweigend davon aus, dass die gleichen Verkehrsregeln auch in der Ruhezone gelten. Dennoch gelten Schilder wie “Hier gilt die StVO” auf Parkplätzen nur eingeschränkt, wenn überhaupt. Was ist zu beachten, was ist erlaubt, was verboten?

Auf Parkplätzen gelten häufig andere Verkehrsregeln
Auf Parkplätzen gelten häufig andere Verkehrsregeln

 

Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht

Öffentliche Parkplätze gelten als ruhende Verkehrszone mit von der Straßenverkehrsordnung abweichenden Regeln. Vielen ist nicht bewusst, dass etwa das übliche Vorfahrtsrecht vor Einkaufszentren auch nur dann beansprucht werden darf, wenn die Fahrspuren mit dem Charakter einer gewöhnlichen Straße vergleichbar sind.

Die Verwirrung ist oftmals perfekt, wenn der Verkehrsteilnehmer das Schild „Hier gilt die Straßenverkehrsordnung“ vor einem Supermarkt-Parkplatz entdeckt, und getreu dem Grundsatz „Rechts-vor-links“ glaubt, in entsprechenden Situationen auch tatsächlich Vorfahrt zu haben.

Fakt ist jedoch: So manches ist auf öffentlichen Parkplätzen nicht erlaubt: So gibt es entgegen landläufiger Ansicht keine klare Vorfahrtsregel. Rechts vor links greift nicht. Obwohl die Straßenverkehrsordnung grundsätzlich mit oder ohne Hinweisschild überall dort gilt, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert.

Die Unterscheidung liegt darin begründet, dass Juristen die Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und die Fahrspuren nicht als Straßen, sondern als Rangierflächen interpretieren, die primär dazu geeignet sind, einen freien Platz zu suchen oder einzuparken.

Allerdings unterliegen eventuelle Streitfälle vor Gericht Einzelfallentscheidungen der Gerichte. Nach Ansicht einiger Gerichte kann nämlich die Rechts-vor-Links-Regel bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen doch gelten: Und zwar dann, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eher Straßencharakter haben und sich das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz deutlich von den Abstellplätzen unterscheidet.

Da die Fahrbahnen auf öffentlichen Parkplätzen jedoch nach mehrheitlicher Auffassung der Gerichte eher keine Straßen darstellen, kann es auch keine Vorfahrt geben – und damit auch keine Rechts-vor-Links-Regel. Stattdessen genießt der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung oberste Priorität, nachdem jederzeit eine gegenseitige Rücksichtnahme geboten ist.

Sie schließt ein Fahren unter höchstmöglicher Vorsicht, gegenseitiger Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer und ständige Bremsbereitschaft mit ein. Auch ein Fahren in Schrittgeschwindigkeit gehört dazu.

Angemessenes Tempo

Der Grundsatz besonderer Rücksichtnahme (§ 1 StVO) hat die Folge, dass dort nur mit Schrittgeschwindigkeit von höchstens zehn Stundenkilometern und in ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden darf.

Üblicherweise gehen Gerichte hinsichtlich angemessenen Fahrtempos von maximal fünf bis zehn Stundenkilometern aus. Unabhängig von der Rechtslage bei entstandenen Unfällen haftet stets derjenige mit, der nachweislich schneller gefahren ist.

Auch richtungsweisende Pfeile genießen im Zweifelsfall keine Rechtsgültigkeit und werden juristisch nur als Empfehlung ausgelegt. Sie können und sollten sogar befolgt werden, genießen aber bei einem Unfall keine rechtliche Verwertbarkeit. Sie dienen wie die Fahrbahnen auch in erster Linie dazu, den Verkehrsteilnehmern das Suchen von Parkplätzen zu ermöglichen.

Von Nötigung und zweckentfremdetem Parken

Neben zu schnellem Fahren wird auch oftmals übersehen, dass an einer Parkplatzausfahrt niemals Vorfahrt herrscht. Daher müssen sich Fahrer so in den Verkehr einordnen, als wenn Sie von einer Nebenstraße eine Hauptstraße befahren würden.

Hinsichtlich Parkplatzsuche gilt die allgemeingültige Regel „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Daher ist es auch nicht zulässig, Parkflächen zu „reservieren“, indem sich etwa der Beifahrer auf die Parkfläche stellt. Jemandem einen Parkplatz frei zu halten könnte als Nötigung ausgelegt werden und somit sogar eine Straftat darstellen.

Viele stellen ihr Auto einfach für ein paar Stunden oder sogar Tage ab, oder nutzen die Parkfläche vor Einkaufszentren über Stunden für private Treffen nach Feierabend. So haben viele Menschen Interesse an ausgefallenen erotischen Treffen – der Parkplatz wird so zum Ort für neue sexuelle Erfahrungen.

Wo Parkraum rar ist, gelten etwa Supermarkt-Parkplätze als Geheimtipp. Manche parken lediglich dort, springen aber wenigstens noch schnell in den Laden und kaufen etwas, um ihr Gewissen zu erleichtern. Dabei sieht der Gesetzgeber jedoch nach einem richterlichen Urteil von 2012 (Bundesgerichtshof AZ: V ZR 30/11) vor, dass Langzeit-Parker wie Falschparker auch abgeschleppt werden dürfen, wenn sich die Parkfläche in privater Hand befindet.

Besonderheiten bei Privatparkplätzen

Parkplätze müssen nicht notwendigerweise der Stadt gehören und können auch gewerbliches Eigentum darstellen. Befindet sich der Grund und Boden im Besitz einer Supermarktkette, gelten die gleichen Besitzverhältnisse für den sich auf der Fläche befindlichen Parkplatz. In dem Fall darf ein Fahrzeug prinzipiell nur abgestellt werden, wenn es ausschließlich einem Einkauf im Supermarkt dient und die Parkmöglichkeit nicht zweckentfremdet wird. Ansonsten gilt dauerhaftes Parken als unberechtigt, der Eigentümer beziehungsweise der von ihm beauftragte Abschleppdienst darf dabei nach zwangsweisem Entfernen des Fahrzeugs sogar den neuen Standort des Autos so lange geheim halten, bis der Halter gezahlt hat.

Wem gehört der Parkplatz?
Wem gehört der Parkplatz?

Andere Supermarkt-Eigner schützen ihre Parkfläche mit Schranken oder heuern einen privaten Sicherheits-Dienst an, um Bußgelder in Form von Strafzetteln zu verteilen. Auch auf dem privaten Parkplatz gilt grundsätzlich die StVO. Allerdings ist der Besitzer befugt, davon abweichende Regelungen treffen, die ergänzenden Charakter haben müssen, und die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung nicht verletzen dürfen.

Darüber hinaus darf etwa eine Supermarkt-Kette als Eigner auch eigene Verkehrsregeln aufstellen, die mit dem Befahren der Parkfläche automatisch anerkannt werden. Sie müssen durch eigene Hinweisschilder oder Verkehrshinweise eigens ausgewiesen sein, um Gültigkeit zu beanspruchen.

Bilder:

Abbildung 1: © pexels pixabay.com CC0 1.0)

Abbildung 2: © altioe pixabay.com (CC0 1.0)

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